Begleiteter Umgang stützt sich juristisch auf das Recht eines Kindes / einer*eines Jugendlichen auf Umgang mit jedem Elternteil, anderen Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen sowie auf ihren*seinen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. 

So kommt es in der Regel in durch Trennung und Folgestreitigkeiten belasteten Familiensituationen zur Anwendung von begleitenden Umgängen in unterschiedlichen Intensitätsstufen. Begleiteter Umgang bleibt dabei in jedem Fall eine temporäre Intervention bzw. eine zeitlich befristete Hilfsmaßnahme mit dem Ziel, neben der eigentlichen Umgangsbegleitung auch die Umgangsberechtigten (i. d. R. die Eltern) so zu beraten und zu unterstützen, dass sie den Umgang zum Wohle des Kindes / des*der Jugendlichen perspektivisch wieder eigenverantwortlich gestalten können.

Arten des begleiteten Umgangs:

  • Eine betreute Umgangsanbahnung kann veranlasst werden, wenn ein Kind noch nie zuvor oder aber für einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu einem Elternteil gehabt hat.
  • Sind die direkten Übergabesituationen stark konfliktgefährdet, kann eine sogenannte betreute Übergabe veranlasst werden. Hier soll durch die Intervention vermieden werden, dass das Kind durch noch nicht geklärte Konflikte auf der Paarebene in Bedrängnis gerät.
  • In begründeten Fällen kann die gesamte Umgangssituation durch eine externe Fachkraft betreut werden. Hier sollen Kinder insbesondere vor Einflussnahme gegen und vor dem Aushorchen über den anderen Elternteil geschützt werden.
  • Ein kontrollierter Umgang ist angezeigt, wenn vom umgangsberechtigten Elternteil eine direkte Gefährdung für das Kind ausgehen kann.

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