Für die Durchführung des begleiteten Umgangs stehen uns neue, speziell dafür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Diese bieten einen geschützten, kindgerechten und wertschätzenden Rahmen und ermöglichen eine Umsetzung unter bestmöglichen Bedingungen. Die räumliche Ausstattung unterstützt eine sichere, ruhige und strukturierte Gestaltung der Umgangskontakte.

Der begleitete Umgang stützt sich juristisch auf das Recht eines Kindes bzw. einer*eines Jugendlichen auf Umgang mit jedem Elternteil, weiteren Angehörigen sowie wichtigen Bezugspersonen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung dieses Umgangsrechts.

Insbesondere in durch Trennung und anhaltende Konflikte belasteten Familiensituationen kommt der begleitete Umgang in unterschiedlichen Intensitätsstufen zur Anwendung. Er dient dem Schutz des Kindeswohls und schafft einen verlässlichen, strukturierten Rahmen, in dem Kontakte sicher angebahnt, aufrechterhalten oder neu gestaltet werden können.

Der begleitete Umgang ist grundsätzlich eine temporäre Intervention bzw. zeitlich befristete Hilfsmaßnahme. Neben der konkreten Begleitung der Umgangskontakte werden die Umgangsberechtigten – in der Regel die Eltern – fachlich beraten und unterstützt. Ziel ist es, sie schrittweise dazu zu befähigen, den Umgang künftig wieder eigenverantwortlich und am Wohl des Kindes orientiert zu gestalten.

Arten des begleiteten Umgangs:

  • Eine betreute Umgangsanbahnung kann veranlasst werden, wenn ein Kind noch nie zuvor oder aber für einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu einem Elternteil gehabt hat.
  • Sind die direkten Übergabesituationen stark konfliktgefährdet, kann eine sogenannte betreute Übergabe veranlasst werden. Hier soll durch die Intervention vermieden werden, dass das Kind durch noch nicht geklärte Konflikte auf der Paarebene in Bedrängnis gerät.
  • In begründeten Fällen kann die gesamte Umgangssituation durch eine externe Fachkraft betreut werden. Hier sollen Kinder insbesondere vor Einflussnahme gegen und vor dem Aushorchen über den anderen Elternteil geschützt werden.
  • Ein kontrollierter Umgang ist angezeigt, wenn vom umgangsberechtigten Elternteil eine direkte Gefährdung für das Kind ausgehen kann.

Unsere Leistungen zum Thema: Ambulante Hilfen